Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Eifel-Rur-Verbandsgesetz

Eifel-RurVG -

§ 41 Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind

1. der Talsperrenverband Eifel-Rur in Düren,

2. der Wasserverband Stausee Obermaubach in Düren,

3. der Wasserverband Aachen in Aachen,

4. der Rurwasserverband in Jülich,

5. der Wasserverband Obere Wurm in Aachen,

6. der Wasserverband Mittlere Wurm in Geilenkirchen,

7. der Wasserverband Untere Wurm in Heinsberg,

8. der Wasserverband Obere Inde und Vicht in Stolberg,

9. der Wasserverband Untere Inde in Inden,

10. der Mallefinkbachverband in Linnich,

11. der Merzbachverband in Aldenhoven,

12. die Kreuzauer Teichgenossenschaft in Kreuzau,

13. der Wasserverband Lendersdorfer Mühlenteich in Düren,

14. der Wasserverband Dürener Mühlenteich in Düren,

15. der Wasserverband Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteich in Jülich,

16. der Wasserverband Krauthausen-Jülicher Mühlenteich in Jülich,

17. der Wasser- und Bodenverband Baal in Hückelhoven-Baal,

18. der Wasserverband Mühlenbach/Pützbach in Hückelhoven,

19. der Abwasserverband RUR in Düren,

20. der Abwasserverband Linnich in Linnich,

21. der Abwasserverband Oleftal in Schleiden,

22. der Abwasserbehandlungsverband Düren in Düren,

23. der Abwasserverwertungsverband Jülich-Broich in Jülich und

24. der Wasserverband Streiffeld in Herzogenrath

aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der Wasserverband Eifel-Rur. Er hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit er sie von den in Satz 1 genannten Verbänden übernimmt. Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten. Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde können durch die Satzung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates oder auf den Vorstand übertragen werden.

§ 40 Art 2